§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Ordenskapitel Sterkrader Ritter" nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Weiterhin hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, historische, kulturelle Einrichtungen und soziales Engagement in und um Sterkrade zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Aufstellen von Tafeln, die mit Bildern und Texten auf historische Gebäude und Einrichtungen hinweisen. Weiterhin durch die finanzielle Unterstützung von sozialen Einrichtungen, Kirchen, Schulen etc., die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. § 51 ff. der Abgabenordnung verfolgen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder (Ritter) und fördernde Mitglieder.

Die bisherigen zu dem nicht eingetragenen Verein "Ordenskapitel Sterkrader Ritter" gehörenden Mitglieder haben Anspruch auf Aufnahme in den rechtsfähigen Verein "Ordenskapitel Sterkrader Ritter e.V.". Dies gilt gleichermaßen für künftig vom Verein berufene Ritter.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein


Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (Ritter), der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und der/dem Kassierer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung . Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzenden oder eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

Der Verein kann dem Vorstand für jedes Vorstandsmitglied für dessen Tätigkeit im Verein eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (zur Zeit maximal 720,00 Euro jährlich) zahlen, die von der Finanzbehörde als verhältnismäßig im Sinne von §2 Abs. 3 der Satzung angesehen wird.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ein stellvertretende(r) Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch eine(n) der beiden stellvertretenden Vorsitzenden -auch in Eilfällen- spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden, die/der die Vorstanssitzung leitet.

Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, so können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.
Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:

Ort und Zeit der Sitzung,
die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren bzw. per Telefax oder
e-mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich bzw. mittels des entsprechenden Kommunikationsmittels zustimmen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Vereins,
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
Aufnahme und Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

2 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im IV. Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
wenn zwei Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.


Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einer/m stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/m stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann nach Ablauf von 15 Minuten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gleichermaßen.

Jedes ordentliche Miglied (Ritter) hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die/der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

Es gilt die Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung durch Ziehung eines Loses.

 

 

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Bei der schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, ist hierauf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.

Der Beschluss über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Register und Gericht oder von einer anderen Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden und lediglich die bloße sprachliche Fassung einzelner Satzungsbestimmungen oder der Satzung insgesamt zum Gegenstand haben, zu beschließen und zu vollziehen.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Einrichtungen geistig und körperlich behinderter Menschen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.